Wohngeld

"Die Miete lässt mir kaum noch Geld zum Leben. Bei der nächsten Mieterhöhung muss ich die Wohnung aufgeben."

 

Das Wohngeld hilft Mietern und Inhabern von Eigentum, deren Einkommen nicht ausreicht, die Wohnkosten zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Heimbewohner einen Anspruch auf Wohngeld.

 

Wohngeld

Der Staat leistet einkommensschwachen Bürgern bei ihren Wohnkosten eine finanzielle Hilfe. Dieses Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt.

 

Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

 

Voraussetzungen

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt werden, können neben der wohngeldberechtigten Person alle Personen zählen, die mit im Haushalt wohnen. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung dieser Leistung eingeflossen sind.

 

Antrag und Nachweise

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung und bei der Wohngeldstelle des zuständigen Landratsamtes. Dort ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen sowie Nachweis eüber das gesamte Vermögen. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten.

 
Bewilligung

Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt ("Wohngeldbehörde") mit einem schriftlichen Bescheid.

 

Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und konkrete Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

 

(Quelle: Staatsministerium Bayern)

Für Wohngeldfragen der Gemeinden im Landkreis Amberg-Sulzbach ist im Landratsamt die Sozialhilfeverwaltung zuständig:

 

Landratsamt Amberg-Sulzbach
Sozialhilfeverwaltung/Wohngeld/Ausbildungsförderung

Schloßgraben 3

92224 Amberg

  •  Telefon : 09621-39-0 (Verbindung zum zuständigen Wohngeld-Sachbearbeiter)
  • Vermittlung des Landratsamtes;
  • zur zuständigen Wohngeld-Sachbearbeiterin verbinden lassen
  • Internet: Kreis-as
  • E-Mail :

 

 

Online können Sie die Formulare für die Anträge erhalten