Kurzzeitpflege

„Ich pflege meinen Vater zu Hause. Gerne möchte ich mal Urlaub machen. Doch wer kümmert sich dann um meinen Vater?“

 

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind beide Entlastungsangebote in der häuslichen Pflege.

 

Bei der Kurzzeitpflege erhält die Pflegebedürftige Person eine zeitlich begrenzte, intensive Betreuung und Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.  Kurzzeitpflege bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € (Betrag 2017) im Kalenderjahr auf Antrag gewährt.

 

Wenn Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wird Ihnen das bisher bezogene Pflegegeld für die Dauer Ihres Aufenthalts (maximal acht Wochen) zur Hälfte weitergezahlt.

 

Voraussetzung hierfür ist ein Pflegegrad 2-5.  Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Der zeitliche Anspruch ist auf 28 Tage (vier Wochen) pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend beantragt werden, sondern kann auch tageweise in Anspruch genommen werden. Der Anspruch entsteht für jedes Kalenderjahr neu. Dieses Angebot kann für verschiedenste Situationen genutzt werden. Die Kurzzeitpflege kann dann in Anspruch genommen werden wenn eine Krankheit, ein Urlaub oder eine Überlastung der häuslichen Pflegeperson zu überbrücken ist. Sie kann aber auch der Stabilisierung der pflegebedürftigen Person dienen, wenn ein kurzzeitig erhöhter Pflegebedarf beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt besteht.

 

Ziel der Kurzzeitpflege ist es, dass der Pflegebedürftige danach wieder sicher in die eigenen Vier Wände zurückkehren kann. Bis zu dem Betrag von 1.612 € können die Kosten für die Kurzzeitpflege über die Pflegekasse abgerechnet werden. Die Pflegekasse zahlt den Leistungsbetrag unmittelbar an den Leistungsträger der Einrichtung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie alles was über den Pauschalbetrag hinausgeht, müssen selbst geleistet werden. Da die Tagessätze der Einrichtungen variieren, lohnt es sich auf jeden Fall, die Angebote zu vergleichen.

Verhinderungspflege

„Ich pflege meine Mutter zu Hause. Nun muss ich selber für einen kleinen Eingriff ins Krankenhaus, wer versorgt in der Zeit meine Mutter weiter? Kann sie zu Hause bleiben oder kann sie auch solange in ein Seniorenheim?“

 

 

Bei der Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige (Voraussetzung: nicht bis zum 2. Grad verwandt, außer wenn ein Verdienstausfall durch unbezahltem Urlaub entsteht) erfolgen. Die Pflege erfolgt in der Regel weiterhin zu Hause.

 

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht wenn in der häuslichen Pflege die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege verhindert ist. Die Gründe hierzu können unterschiedlich sein. Auch muss diese private Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der Häuslichkeit gepflegt haben.

 

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege bis zu einembestimmten Pauschalbetrag im Kalenderjahr (2017: 1.612,00 €), gebunden an die Pflegegrade 2-5. Die Kosten der Verhinderungspflege werden privat mit der Person vereinbart. Der ambulante Pflegedienst oder die Sozialstation verrechnet seine Leistungen, nach festgelegten Sätzen, direkt mit der Pflegekasse. Ein Kostenvoranschlag gibt einen Überblick über die entstehenden Kosten. In der Zeit, in der Sie den Service der Verhinderungspflege beanspruchen, wird für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr, das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

 

Der zeitliche Anspruch ist auf 28 Tage (vier Wochen)pro Kalenderjahr begrenzt. Dieser kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig erfolgen.

 

Wenn Sie für weniger als 8 Stunden pro Tag Ersatzpflege in Anspruch nehmen:
  • Erfolgt keine Anrechnung an die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr und

  • das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

 

Werden Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen, muss hierzu ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander zu kombinieren und in Anspruch zu nehmen. Beides kann jeweils ergänzend beantragt und eingesetzt werden. Auf diese Weise können pro Jahr insgesamt Pflegeunterbrechungen von bis zu acht Wochen überbrückt werden.

 

Dieses bedeutet:

Meine Kurzzeitpflege von 1612€ kann ich zu 50 %, also 806€ in Verhinderungspflege umwandeln, und umgekehrt, meine Verhinderungspflege 1612€ zu 100 % in Kurzzeitpflege. Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege bedeutet mehr Erholung für Pflegende. Bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege durch den doppelter Anspruch (Dauer und Betrag) durch Umwidmung aus der Verhinderungspflege.

 
Möchten Sie sich weiter informieren?

Der Pflegeleistungs-Helfer ist eine interaktive Anwendung auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Er zeigt, welche Pflegeleistungen Sie in Ihrer persönlichen Situation nutzen können, und gibt Hilfestellung, wenn sich die Frage nach der Pflege Ihrer Angehörigen zum ersten Mal stellt.

 

 

Kurzzeitpflegeplätze:

Angaben erfolgen.