Zuschüsse und Ermäßigungen

„Ich kann ganz schlecht gehen, meine Beine schmerzen ständig. Telefon und Fernseher sind meistens die einzige Möglichkeit, mich zu informieren und Kontakt zur Außenwelt zu erhalten. Es wäre schön wenn ich auch mal ein Konzert besuchen könnte. Doch wie soll ich das mit meiner geringen Rente bezahlen? Das ist für mich ein unbezahlbarer Luxus …“

 

Krankheitsbedingt fällt es Älteren schwer, den Kontakt zu anderen Menschen zu halten. Geringe Rentenbezüge und körperliche Einschränkungen machen es häufig unmöglich, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Es scheitert schon daran, die Kosten für die Fahrt oder den Eintritt zu einer kulturellen Veranstaltung wie z.B. ein Theaterbesuch zu zahlen. Dabei ist diese Teilhabe so wichtig!

 

Zuschüsse oder Ermäßigungen:

Rundfunk, Fernsehen und Telefon gehören heute zum Alltag. Gerade für ältere oder behinderte Menschen können sie ein "Fenster zur Welt" sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Blinde, Gehörlose und Schwerbehinderte eine Ermäßigung von Rundfunk und Fernsehgebühren erhalten. Dies gilt auch für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "RF". Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kann u.a. beantragen, wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie z.B. die Grundsicherung im Alter erhält. Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Er ist erhältlich bei den Gemeindeverwaltungen. Einige Telekommunikationsunternehmen gewähren eine Ermäßigung bei den Telefongebühren (z.B. Telekom). Bei diesen Sozialtarifen handelt es sich um eine freiwillige Vergünstigung.

 
Einmalige Heizungsbeihilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, eine einmalige Heizungsbeihilfe beim Sozialamt zu beantragen, wenn man das Heizmaterial (Heizöl, Holz etc.) selbst kaufen muss (keine monatliche Heizkostenpauschale), auch wenn man keine laufende Sozialleistung erhält. Die Antragstellung ist ab August des laufenden Jahres für die folgende Heizperiode möglich. Bei der Berechnung werden der errechnete Bedarf und das Einkommen berücksichtigt. Antragsformulare sind bei den Gemeindeverwaltungen oder beim Sozialhilfeträger (Landratsamt oder Stadtverwaltung) zu erhalten.

 

 

 
Stromspar-Check

Ist ebenfalls eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung. Das ZEN (Zentrum für erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit) in Ensdorf bietet für die Bewohner des Landkreis Amberg-Sulzbach einen „Stromspar-Check“. Ein erfahrener Mitarbeiter kommt zu Ihnen nach Hause und berät Sie auf Grundlage Ihrer verbauten elektrischen Geräte sowie Strom-, Wasser- und Heizrechnungen. Bei Bedarf wird ein Strommess-System verliehen, das in der Lage ist den Stromverbrauch über längere Zeiträume aufzuzeichnen, um so Nutzungs- und Verbrauchsverhalten analysieren zu können. Ausgearbeitete Empfehlungen zu effizienten Maßnahmen können so zur dauerhaften Reduzierung Ihrer Energieverbräuche beitragen.

 

Für Personen die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld beziehen und alle deren Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt ist das Angebot kostenlos.

  • Homepage: ZEN

 

Beratung und ein Energiesparpaket, welches z.B. Energiesparlampen, schaltbare Steckdosenleisten und einen Wassersparendenden Duschkopf erhält, helfen Energiekosten bis zu 100€ im Jahr einzusparen.

 

Eine telefonische Terminvereinbarung ist notwendig.

Kontakt: Zentrum für erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit

Hauptstraße 5
92266 Ensdorf

Telefon (09624) 903646 oder Telefon (09624) 903646

E-Mail

Vergünstigungen bei Anerkennung auf Behinderung

Menschen, die auf Grund ihres Alters oder einer Erkrankung eine Behinderung erfahren, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen „Antrag auf Feststellung einer Behinderung“ zu stellen.

 

Was ist eine Behinderung?

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die

 

  • körperliche Funktion,

  • geistige Fähigkeit oder

  • seelische Gesundheit

 

eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Statt Behinderung wird oft auch der Begriff Gesundheitsstörung verwendet.

 

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft und von 20 bis 100 festgestellt.

 

Schwerbehinderung liegt vor bei einem Gesamt-GdB von 50 oder darüber.

 

Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die im Schwerbehindertenbescheid festgestellt und in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen.

 

Mit der Zuerkennung eines Gesamt-Grads der Behinderung und/oder bestimmter Merkzeichen können im privaten und beruflichen Alltag sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, um behinderungsbedingte Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen.

 

Je nach Grad der Behinderung und dem so genannten Merkzeichen gibt es unterschiedliche Vergünstigungen wie beispielsweise

 

  • Ermäßigung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen

  • unentgeltliche oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

  • Ermäßigung bei der KFZ-Steuer

  • Parkerleichterung

  • freier oder ermäßigter Eintritt bei kulturellen Veranstaltungen

 

Neben der Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales bieten auch verschiedene Sozialverbände, Behindertenverbände, Selbsthilfevereinigungen, Interessengemeinschaften und auch rechtsberatende Berufe Beratung und/oder Vertretung im Schwerbehindertenverfahren an.

 

Regionalstelle Zentrum Bayern Familie und Soziales

Informationszentrale Regensburg

Landshuter Str. 55

93053 Regensburg

Telefon (0941) 7809-00

E-Mail

 

Beratung im Landratsamt Amberg-Sulzbach

Das ZBFS bietet in regelmäßigen Abständen Sprechtage in Ihrer Nähe an. Dort können Sie sich persönlich beraten lassen, Anträge stellen und Unterlagen abgeben, ohne die Informationszentrale in Regensburg aufsuchen zu müssen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch unter der Nummer 0941 7809-00 einen Beratungstermin im Landratsamt Amberg-Sulzbach.

 

Landratsamt Amberg
Hauptgebäude EG
Schlossgraben 3
92224 Amberg
(Nahverkehrslinien 4, 5, 6, 10, 45, 60, 61, 65, 76)